Friedhofsordnung

1. Allgemeine Vorschriften

Die Friedhofsordnung gilt auf dem gesamten Gelände des Tierfriedhofs. Der Pächter und Betreiber ist Markus Königs. Der Tierfriedhof dient der ordnungsgemäßen Bestattung von verstorbenen Tieren (Hunden, Katzen, andere Kleintiere und Pferde nachdem sie eingeäschert wurden).

 

2. Ordnungsvorschriften

a.) Öffnungszeiten

Von Anfang Mai bis Ende September: von 9 Uhr bis 19 Uhr

Von Anfang Oktober bis Ende April von 9 Uhr bis 17 Uhr

b.) Verhalten auf dem Tierfriedhof

Auf dem Gelände des Tierfriedhofes ist das Verhalten entsprechend der Bedeutung und Würde des Ortes anzupassen. Die Anweisung des Betreibers sind zu beachten. Es ist nicht gestattet, Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze zu lagern, Druckvorschriften zu verteilen oder Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. Mitgebrachte Tiere sind an der Leine zu führen. Es ist nicht gestattet die Wege zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen, Fahrzeuge des Pächters oder genehmigte Fahrzeuge.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Tierfriedhofs zu vereinbaren sind.

 

3. Bestattung

a.) Anlegen der Gräber

Das Vorbereiten/Ausheben der Gräber erfolgt aussschließlich durch den Friedhofsbetreiber oder seine Mitarbeiter.

Die Grabgröße richtet sich nach der Größe des verstorbenen Tieres und nach den Wünschen des Tierhalters.

Kleintiere: 1,00 m x 0,60 m

Katzen und kleine Hunde: 1,00 m x 1,00 m

mittelgroße Hunde: 1,20 m x 1,00 m

große Hunde: 1,50 m x 1,00 m

Urnengräber: 0,50 m x 0,50 m

 

b.) Ruhezeiten

Die Mindestruhezeit ist abhängig von der Tierart und Größe. Sie beträgt für:

  •  Kleintiere z.B. Vögel, Hamster, Kaninchen = 3 Jahre
  • Katzen und kleine bis mittelgroße Hunde z.B. Pekinese, Yorkshire, Dackel, Foxterrier, Pudel, Cocker-Spaniel = 5 Jahre
  • Große Hunde z.B. Boxer, Schäferhund, Neufundländer, Bernhardiner = 8 Jahre

c.) Umbettungen

Umbettungen innerhalb des Tierfriedhofes werden nicht zugelassen. Umbettungen zu einem anderen Tierfriedhof bedarf der Genehmigung des Betreibers. Sie erfolgt zu Kosten des Antragstellers.

 

4. Grabstätten-/ gestaltung

a.) Arten von Grabstätten

Es besteht die Möglichkeit zwischen Reihen- und Anonymgräber zu wählen.

b.) Nutzungsrechte

Nutzungsrechte werden durch den Abschluß eines Vertrages mit dem Betreiber für die Dauer der Ruhezeit festgelegt. Ein Anspruch auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes besteht nicht.

Das Nutzungsrecht kann auf Wunsch verlängert werden.

c.) Grabgestaltung

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabstein errichtet werden.

Der Grabsteine oder Grabplatten dürfen maximal 40 % der Grabfläche bedecken und dürfen maximal 1 m hoch sein. Abweichungen bedarf der Absprache mit dem Betreiber.

Die Bepflanzung des Grabes sollte so gestaltet werden, dass nach Ablauf der Ruhezeit eine rückstandlose Entfernung möglich ist. Die Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Die Grabstelle ist dauerhaft in einem ordentlichen Zustand zu halten. Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten, wird dieses vernachlässigt so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Betreibers die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Treten Gefährdungen für andere Personen oder Tiere auf werden nach Ankündigung des Betreibers Sicherungsmaßnahmen getroffen. Dies kann nach Aufforderung zu Lasten des Verursachers geschehen.

Anonymgräber dürfen nicht gekennzeichnet und bepflanzt werde ausgenommen vom Betreiber zur Registratur.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten, wird dieses vernachlässigt so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Betreibers die Grabstätte in Ordnung zu bringen.

 

Haftung:

Dem Betreiber obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten.

Der Betreiber haftet nicht für Schäden durch Diebstahl, höhere Gewalt oder Einwirkung fremder Personen.

 

4. Ablauf des Vertrages

nach Ablauf der Ruhezeit (max. drei Monate nach Vertragsablauf) sind sämtliche Grabausstattungen zu entfernen.

Geschieht dies nicht, wird nach Information des Betreibers das Grab kostenpflichtig beräumt. Wir bieten diese Aufräumung auch als Leistung an.

 

Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Eröffnung des Tierfriedhofes in Kraft.

Mettmann, im April 2007

Betreiber

Markus Königs

Mitglied beim

Bundesverband Tierbestatter E.V.


Tierfriedhof Sonnenblume

Inh. Markus Königs

Obmettmann 49

40822 Mettmann

info@tierfriedhofSonnenblume.de

 

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